Gutachter sind Berater, Vermittler und Mediator: Die Arbeit des Sachverständigen ist vielfältig und anspruchsvoll. Wir geben Ihnen hier anhand der häufigsten Anliegen unserer Kunden einen kleinen Einblick in die verschiedenen Bereiche unserer Dienstleistungen. Einen umfangreichen und detaillierten Leistungskatalog finden Sie im Leistungsregister.
Häufig benötigen unsere Kunden zunächst nur reine Beratungen bei An- oder Verkaufsentscheidungen oder auch neutrale Beurteilungen und sachliche Grundlagen bei Rechtsstreitigkeiten. Manche dieser Entscheidungen erfordern nicht zwingend schriftliche und umfangreiche Gutachten.
Wir beraten unsere Kunden auch bei groben Mietanalysen. Diese sachverständigen Einschätzungen geben unternehmerischen Entscheidungen eine erste wirtschaftliche Orientierung. Sie unterstützen Standortbeurteilungen, die unsere Kunden bei der Planung eines Grundstücksankaufs oder einer Immobilienentwicklung benötigen.
Viele Auftraggeber wünschen eine erste grobe Kostenschätzung zur Schadensbeseitigung an Gebäuden und Beratung zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit von geplanten Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Das übernehmen wir natürlich gern.
Unsere Sachverständigen beraten oft auch institutionelle und professionelle Immobilien-Transakteure bei Grundstücksfragen. Durch die komplexe und oft unübersichtliche Materie des Grundstückverkehrs sind diese Leistungen ebenso wie die klassische Immobilien-Kaufberatung wesentlicher Bestandteil der Immobilienbewertung.
Ein weiterer Teil der Arbeit unserer Sachverständigen ist das Auftreten als Mediator (Schlichter/Schiedsrichter). In dieser Funktion kann der Sachverständige mit seiner Marktkenntnis als neutraler und professioneller Beobachter vermitteln und dabei helfen, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.
Kommt es zu einem Schiedsgutachterverfahren kann der Sachverständige als Gutachter zu einem neutralen Ergebnis verhelfen. Durch vorherige Vereinbarung unterwerfen sich die Parteien verbindlich dem Ergebnis des Schiedsgutachtens. Regelungen über das schiedsgutachterliche Verfahren finden sich in den §§ 315 bis 319 BGB.