AGB

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Bedingungen für die Erbringung von Gutachten und Stellungnahmen sowie sonstigen Sachverständigenleistungen (AGB) und Widerrufsrecht / Widerrufsbelehrung / Datenschutzerklärung

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Zusammenhang mit dem der VP Value of Property Vorreiter Sachverständigen GmbH (im Folgenden „Sachverständigengesellschaft“ oder „Auftragnehmer“) erteilten Auftrag und werden mit Abschluss des Vertrages Vertragsbestandteil. Sie gelten auch dann, wenn die Sachverständigengesellschaft in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren AGB abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die gutachterlichen Leistungen vorbehaltlos ausführt.

1. Vertragsschluss / Leistungsgegenstand / Vertragsänderungen

1.1 Antworten auf Anfragen des Auftraggebers an die Sachverständigengesellschaft per Post, Telefax, E-Mail oder Telefon sind unverbindlich. Sie stellen lediglich eine Aufforderung an die Sachverständigengesellschaft dar, dem Auftraggeber ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages zu unterbreiten.

1.2 Die Sachverständigengesellschaft unterbreitet dem Auftraggeber auf der Grundlage von dessen schriftlichen Angaben und schriftlich mitgeteilten Anforderungen ein schriftliches Angebot über die zu erbringenden Leistungen. Dieses Angebot ist verbindlich. Der Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot unterschreibt und es innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt an die Sachverständigengesellschaft zurückschickt.

1.3 Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, ist der Gegenstand des Vertrags im Angebot der Sachverständigengesellschaft dargelegt. Die Beauftragung der Sachverständigengesellschaft erfolgt ausschließlich zu dem im Angebot der Sachverständigengesellschaft genannten Verwendungs-zweck.

1.4 Verkehrswertgutachten dienen nur für den im Gutachten erwähnten Zweck und sind inhaltlich keine Bauschadensgutachten und auch keine Altlastengutachten etc. Die im Gutachten / der Stellungnahme / der sonstigen schriftlichen Leistung erwähnten Bauwerks- oder Grundstücksmängel bzw. Altlasten und Zustandsbeschreibungen stellen keine abschließende Mängelauflistung / Mängelbewertung / Altlastenbeurteilung dar.

1.5 Auftragsänderungen oder -ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Sachverständigengesellschaft. Gleiches gilt für Auskünfte und Zusagen von Mitarbeitern der Sachverständigengesellschaft.

2. Widerrufsrecht für Verbraucher

2.1. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, hat er ein Widerrufsrecht innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss in dem Fall, in dem der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume der Sachverständigengesellschaft oder unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Brief, E-Mail, Telefon, Fax) erfolgt. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufsrechts ergeben sich aus der einem Vertrag angefügten Widerrufsbelehrung, die Bestandteil dieses Vertrages ist. Die Sachverständigengesellschaft ist nicht verpflichtet, vor Ablauf der Widerrufsfrist mit dem Arbeiten zu beginnen.

2.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn in vertragsgegenständlichen Schriftstücken auf sie Bezug genommen wird und die Sachverständigengesellschaft / der Auftragnehmer der Vereinbarung der Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widerspricht.

3. Pflichten des Auftraggebers / Vollmacht

3.1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Sachverständigengesellschaft alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen Auskünfte und Unterlagen jeweils schriftlich unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.

3.2. Der Auftraggeber hat dem den Auftrag bearbeitenden Sachverständigen der Sachverständigengesellschaft den Zugang zum Begutachtungs-/Bewertungsobjekt zu ermöglichen.

3.3. Der Auftraggeber hat die Sachverständigengesellschaft zu ermächtigen (ggf. in gesondertem Schriftstück zu bevollmächtigen), bei Beteiligten, Behörden oder dritten Personen die zur Erstattung der Sachverständigenleistung notwendigen Ausfünfte einzuholen oder Unterlagen einzusehen und Ermittlungen durchzuführen.

3.4. Der Geschäftsführer der Sachverständigengesellschaft ist berechtigt, Untervollmachten bezüglich der der Sachverständigengesellschaft vom Auftraggeber erteilten Vollmacht zur Einsicht in amtliche und nicht amtlichen Unterlagen, Akten etc. an mit der Auftragsabwicklung betraute zu-ständige Mitarbeiter der Sachverständigengesellschaft zu erteilen. Die Erweiterung der Vollmacht auf alle für die Sachverständigengesellschaft tätigen Mitarbeiter unterstützt lediglich die organisatorischen Abläufe und dient der vereinfachten sowie damit schnellen Vertragsabwicklung durch die Sachverständigengesellschaft.

3.5. Die Sachverständigengesellschaft ist während der Gutachtenvorbereitung von allen Vorgängen und Umständen schriftlich zu informieren, die erkennbar für den Zweck und den Inhalt der Sachverständigenleistung von Bedeutung sein können.

3.6. Der Auftraggeber darf der Sachverständigengesellschaft keine Weisungen erteilen, die deren tatsächliche Feststellungen, ihre fachlichen Schlussfolgerungen, ihre Bewertungen oder das Ergebnis des Gutachtens / der schriftlichen Stellungnahme / der Aussage verfälschen können.

4. Durchführung des Auftrags / Versand der Schriftstücke

4.1. Die Sachverständigengesellschaft ist berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers die zur Erledigung des Auftrags erforderlichen Reisen, Orts- und Objektbesichtigungen und die notwendigen Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen, Erkundigungen einzuholen, Nachforschungen anzustellen, Fotos, Zeichnungen anzufertigen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Soweit in diesem Zusammenhang jedoch Kosten entstehen, die erkennbar nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck und Wert der Sachverständigenleistung stehen, hat die Sachverständigengesellschaft die vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.

4.2. Das Gutachten/die Stellungnahme/die sonstige schriftliche Leistung wird auf dem Postweg an den Auftraggeber versendet, in dringenden Fällen erfolgt innerhalb des Berliner Stadtgebietes der Versand per Boten oder Kurierdienst. Abweichende Empfänger oder Empfangsadressen sind der Sachverständigengesellschaft rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Eine Übersendung des Gutachtens / der Stellungnahme per Email ist möglich, sofern der Auftraggeber dies ausdrücklich wünscht. Das Gutachten/die Stellungnahme gelten bei dieser Form der Versendung als Kopie der originalen Ausfertigung. Der Auftraggeber trägt bei einer auf seinen Wunsch hin erfolgten Übersendung per E-Mail die technischen Risiken für diese Art der Übermittlung und stellt die Sachverständigengesellschaft von jeglichen Haftungsansprüchen für etwaigen aus technischen Gründen erfolgten Mail-Fehlversand frei.

5. Vergütung / Aufrechnungsverbot / Zurückbehaltungsrecht

5.1. Die Sachverständigengesellschaft hat einen Anspruch auf Vergütung. Die Vergütung richtet sich nach der jeweiligen schriftlichen Vereinbarung. Angemessene Kostenvorschüsse können von der Sachverständigengesellschaft verlangt werden und/oder Teilabrechnungen können gestellt werden und zwar in Höhe des Wertes der von der Sachverständigengesellschaft erbrachten Leistung und nach der im Vertrag geschuldeten Vergütung. Verlangt die Sachverständigengesellschaft einen angemessenen Vorschuss, muss der angemessene Vorschuss vor Beginn der Sachverständigenleistung auf dem Konto der Sachverständigengesellschaft gutgeschrieben sein.

5.2. Soweit eine abweichende schriftliche Vereinbarung zur Vergütung nicht getroffen worden ist, wird die Leistung der Sachverständigengesellschaft nach Zeitaufwand und Ersatz der notwendigen Auslagen abgerechnet. In diesem Fall wird als Honorar ein Stundensatz von 175,00 € netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer vereinbart. Es werden alle Zeitabschnitte, die unmittelbar oder mittelbar mit der Leistungserbringung zusammenhängen, einschließlich Wartezeiten, Fahrzeiten mit Bahn oder Pkw, mit demselben Stundensatz abgerechnet.

5.3. Der Stundensatz für fachlich ausgebildete Hilfskräfte beträgt 100,00 € netto je Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.

5.4. Der Stundensatz für Schreibkräfte und vergleichbares Personal beträgt 35,00 € netto je Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.

5.5. Auslagen
Üblicherweise werden Leistungen zu einem Pauschalhonorar angeboten, in denen die Nebenleistungen mit einkalkuliert sind. Sollte die Aufgabenstellung es erforderlich machen zusätzliche Nebenkosten mit abzurechnen, so werden diese in einem Angebot separat aufgeführt und schriftlich vereinbart. Im Einzelnen gelten hierzu folgende Regelungen.

a) Gutachtenausfertigungen
Von dem beauftragten Gutachten / der beauftragten Stellungnahme / der sonstigen schriftlichen Leistung werden grundsätzlich zwei schriftliche Ausfertigungen für den Auftraggeber erstellt. Zusätzliche Ausfertigungen oder Kopien des Gutachtens / der Stellungnahme sind separat mit einem Betrag von je Ausfertigung 50,00 EUR netto zu vergüten.

Sind vom Auftraggeber mehr als zwei Ausfertigungen oder werden vom Auftraggeber zusätzliche Kopien des Gutachtens / der Stellungnahme gefordert und ist dies in der Vergütung der Sachverständigengesellschaft bereits berücksichtigt, findet sich hierzu ein entsprechender ausdrücklicher Hinweis in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung der Sachverständigengesellschaft.

b) Fahrtkosten:
Für die Benutzung des Pkw außerhalb von Berlin wird 1,00 € netto pro gefahrenen Kilometer ab Sachverständigenbüro berechnet. Bei Nutzung der Bahn werden die Kosten bis zur 1. Klasse in Rechnung gestellt.

c) Fotos:
Notwendige Fotos: 0,50 € netto pro Foto oder Ausdruck.

d) Kopien:
Pro Kopie 0,20 € netto.

e) Porto/Telefon:
nach Einzelabrechnung

f) Übersendung von Unterlagen per Boten:
Einzelabrechnung

Vorgenannte Kosten zu a) bis f) verstehen sich jeweils netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

5.6. Fälligkeit der Vergütung / fiktive Abnahme
Die vereinbarte Vergütung wird 14 Tage nach Ablieferung der Sachverständigenleistung und Eingang der Rechnung beim Auftraggeber fällig. Sofern die Sachverständigenleistung und die Rechnung per Post übermittelt werden, gelten diese spätestens am dritten Werktag nach Aufgabe zur Post als zugegangen, sofern der Auftraggeber nicht gegenteiliges darlegt und beweist.

Innerhalb dieser Frist von 14 Tagen gilt die Sachverständigenleistung als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Zeit unter Angabe mindestens eines Mangels die Abnahme verweigert.

5.7. Differenzvergütung
Sollte der bearbeitende Sachverständige der Sachverständigengesellschaft in einem späteren Gerichtsverfahren in dieser Angelegenheit als Zeuge, sachverständiger Zeuge oder Sachverständiger bestellt werden, erstattet der Auftraggeber der Sachverständigengesellschaft den Differenzbetrag zwischen der Vergütung / Entschädigung nach dem JVEG und der in einem Vertrag festgelegten Vergütung nebst Auslagen.

5.8. Zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist der Auftraggeber nur befugt, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Sachverständigengesellschaft anerkannt sind.

5.9. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Haftung und Gewährleistung / Haftpflichtversicherung

6.1. Im Rahmen der dem Auftraggeber nach §§ 634 Nr. 1 – 3 BGB zustehenden Rechte kann der Auftraggeber zunächst kostenlose Nacherfüllung nach § 635 BGB verlangen.

6.2. Offensichtliche Mängel der Sachverständigenleistung hat der Auftraggeber dem Sachverständigen gegenüber innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Sachverständigenleistung nachweisbar zu rügen. Nach Fristablauf kann sich der Auftraggeber auf Mängel, die die Sachverständigengesellschaft nicht zu vertreten hat (§ 276 BGB), nicht mehr berufen.

6.3. Ansprüche des Auftraggebers gegen die Sachverständigengesellschaft nach §§ 634 Nr. 1-3 BGB verjähren, sofern nicht Arglist vorliegt, mit Ausnahme des Anspruchs aus § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB, in einem Jahr ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den Anspruch begründeten Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

6.4. Wird die Sachverständigenleistung entgegen der vereinbarten Nutzung verwendet und wird deshalb die Sachverständigengesellschaft von einem Dritten in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber die Sachverständigengesellschaft von solchen Ansprüchen frei, die auf leicht fahrlässiger Pflichtverletzung berufen.

6.5. Die für die Sachverständigengesellschaft tätigen Sachverständigen verfügen über eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung.

7. Nutzungsrechte

7.1. Der für die Sachverständigengesellschaft tätige, das Gutachten / die Stellungnahme fertigende bzw. die Sachverständigenleistung erbringende Sachverständige behält an den von ihm erbachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberecht. Insoweit darf der Auftraggeber die Sachverständigenleistung mit allen Anlagen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur zu dem Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Dies gilt auch, insoweit an den erbrachten Leistungen kein gesetzliches Urheberrecht besteht.

7.2. Eine darüberhinausgehende Verwendung, insbesondere eine Vervielfältigung und Weitergabe an Dritte, ist nur zulässig, wenn die Sachverständigengesellschaft bzw. der das Gutachten / die Stellungnahme fertigende Mitarbeiter der Sachverständigengesellschaft zuvor seine schriftliche Einwilligung gegeben hat. Gleiches gilt für eine Textänderung oder eine auszugsweise Verwendung. Der Einwilligung des Auftraggebers bedarf es nicht, wenn die Zustimmung zweifelsfrei unterstellt werden kann.

7.3. Eine Veröffentlichung der Sachverständigenleistung bedarf in allen Fällen der vorherigen Zustimmung der Sachverständigengesellschaft und des für diese tätigen und das Gutachten / die Sachverständigenleistung fertigender Sachverständiger.

7.4. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszweckes gestattet.

7.5. Der Auftraggeber darf Untersuchungs- und Gutachtenergebnisse zu Zwecken der Werbung nur mit schriftlicher Einwilligung des Sachverständigen verwenden.

8. Datenschutzerklärung

8.1. Um die von Ihnen angefragte oder beauftragte Sachverständigenleistung erstellen zu können, verarbeiten wir Ihre Daten gemäß den Maßstäben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Daten stellen Sie uns im Interesse der konkreten Anfrage oder des Auftrags bereit, was wir als Einwilligung zur Verarbeitung betrachten. Sie werden -wenn nötig- in ein Angebot oder eine schriftliche Sachverständigenleistung einfließen, was / die Sie zu Ihrer eigenen Verwendung erhalten.

8.2. Bei uns werden Ihre Daten nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit regulär gelöscht. Die Fristen hierfür bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften der DSGVO. Wenn sich aus dem Gesetz Aufbewahrungsfristen ergeben, sind diese vorrangig zu beachten.

8.3. Sie können jederzeit Auskunft über die bei uns gespeicherten Daten erhalten. Dazu, und für eine eventuelle Berichtigung dieser Daten sprechen Sie bitte Herrn Robert Vorreiter ( datenschutz@v-p.berlin ) an. Die Einwilligung zur Verwendung ihrer Daten kann jederzeit widerrufen werden. Es steht Ihnen jederzeit ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu.

https://www.datenschutz-berlin.de/wirtschaft-und-verwaltung/datenschutzbeauftragte/ )

8.4. Der Schutz der persönlichen Daten und der Privatsphäre unserer Partner ist uns wichtig. Eine Weitergabe von persönlichen Daten an Dritte erfolgt nicht, es sei denn, hierzu bestehen andere rechtliche Verpflichtungen.

9. Schlussbestimmungen

9.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieser Vereinbarung.

9.2. Sollten einzelne Bestimmungen der AGB rechtlich teilweise oder ganz unwirksam sein oder werden oder sollten die vertraglichen Vereinbarungen eine Lücke enthalten oder unklar sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen, fehlerhaften oder unklaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, wenn sie diesen Punkt beachtet hätten.

9.3. Mit den Arbeiten wird erst begonnen, wenn der gemäß Ziffer 4.1 dieser AGB vereinbarte Kostenvorschuss dem Konto der Sachverständigengesellschaft gutgeschrieben wurde und die anliegende Widerrufsbelehrung, die Bestandteil des Vertrages ist, der Sachverständigengesellschaft ausgefüllt zugegangen ist. Der Auftraggeber kann der Sachverständigengesellschaft schriftlich bestätigen, dass sie bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit ihrer Arbeit am Gutachten / der Sachverständigenleistung beginnen kann und damit auf das Widerrufsrecht verzichtet wird.

9.4. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlich der Gerichtsstand der Geschäftssitz der Sachverständigengesellschaft.

9.5. Der Geschäftssitz der Sachverständigengesellschaft ist immer ausschließlicher Gerichtsstand, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Geschäftssitz im Inland hat, wenn der im Klageweg in Anspruch genommene Vertragspartner nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder wenn sein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

9.6. Für den Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts des Internationalen Privatrechts (IPR) sowie des U-Kaufrechts (CSG).

Mitglied von
IfS IHK Berlin BVS VVS HypZert RDM BFW
VP Value of Property
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